Satzung Fachschaft Humanmedizin Oldenburg e.V.
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen „Fachschaft Humanmedizin Oldenburg“ (im Folgendem FHO genannt). Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt dann den Zusatz „e.V.“.
2) Der Verein hat den Sitz in Oldenburg (Oldb). Der Verein wurde am 17.07.2019 gegründet.
3) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. In diesem Falle explizit die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
2) Grundidee des Vereins ist die Förderung, Organisation und Koordination gemeinnützigen, kulturellen, sozialen, fachlichen und hochschulpolitischen Engagements der Studierenden der Humanmedizin der Carl-von-Ossietzky-Universität Oldenburg.
3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a. Arbeit in ständigen Arbeitsgruppen (AG)
b. Unterstützung des Fachschaftsrates in seinen Aktivitäten der studentischen Interessenvertretung in hochschulpolitischen Gremien, Ausschüssen und Kommissionen
c. Öffentlichkeitsarbeit
d. Fortbildung von Medizinstudierenden
e. Organisation und Durchführung von Tagungen, Arbeitstreffen und anderen Veranstaltungen
f. Mitwirkung in berufspolitischen Organisationen
g. Archivierung und Weitergabe von relevanten Informationen unter der Einhaltung des Datenschutzrechts
h. Betreuung und Begleitung von Studierenden, insbesondere Studienanfänger_innen
i. Bereitstellung von nötiger Infrastruktur für Verwaltungs- und Repräsentationsaufgaben der FHO und ihrer Projekte
j. Das Recht, zur Realisierung einzelner Projekte mit anderen Vereinigungen oder Gruppen regional, überregional und international zu kooperieren
k. Die Verwaltung der finanziellen Mittel der FHO
l. Unterstützung bei der Organisation und Durchführung von Projekten, die dem Kontakt von derzeitigen, ehemaligen und zukünftigen Mitgliedern der FHO dienen
4) Der Verein versteht sich als Teil der internationalen Gemeinschaft von Studierenden.
5) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8) Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
9) Darüber hinaus können ehrenamtlich tätigen Personen eine Aufwandsentschädigung im Sinne einer Ehrenamtspauschale oder eines Übungsleiterfreibetrages ausgezahlt werden, soweit es die finanzielle Lage des Vereins zulässt
B. Mitgliedschaft
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen einzureichenden Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
2) Es werden vier Formen der Mitgliedschaft unterschieden: die aktive Mitgliedschaft, die Fördermitgliedschaft und die Ehrenmitgliedschaft und die passive Mitgliedschaft.
a. Aktive Mitglieder können natürliche Personen werden, die im Studiengang Humanmedizin an der Carl von Ossietzky Universität eingeschrieben sind.
b. Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt.
c. Die Ehrenmitgliedschaft kann mit einer relativen Mehrheit durch den Vorstand verliehen werden.
d. Mit der Exmatrikulation geht die aktive Mitgliedschaft in die passive Mitgliedschaft über.
3) Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Mitgliedsbeiträge
a. Aktive Mitglieder haben keinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
b. Ehrenmitglieder haben keinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
c. Passive Mitglieder haben keinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
d. Fördermitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
e. Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils innerhalb des 1. Monats des Geschäftsjahres fällig.
2) In den Mitgliederversammlungen haben aktive Mitglieder das Anwesenheits-, Rede-, Auskunfts- und Stimmrecht.
3) Fördermitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder haben in den Mitgliederversammlungen das Anwesenheits-, Rede- und Auskunftsrecht. Des Weiteren haben passive Mitglieder das passive Wahlrecht.
4) Die an Mitglieder übertragenen Aufgaben sollen nach bestem Wissen und Gewissen im Sinne des Vereinszwecks erfüllt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft im Verein endet mit dem Tod des Mitglieds, dem freiwilligen Austritt oder dem Ausschluss aus dem Verein.
2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann für Fördermitglieder nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Für aktive, passive und Ehrenmitglieder kann der Austritt sofort erfolgen.
3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann, wenn es die Vereinsinteressen gröblich verletzt hat, durch einen Beschluss des Vorstands erfolgen. Dazu ist eine relative Mehrheit notwendig.
4) Gegen den Ausschluss kann in der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden.
5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf rückständige Beiträge. Bezahlte Beiträge oder Spenden werden nicht zurückerstattet.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
1) Die Benennung einer Person zum Ehrenmitglied erfolgt auf der Basis einer Tätigkeit bzw. Funktion mit Bezug auf die medizinische Ausbildung bzw. die akademische Selbstverwaltung oder die Vereinsarbeit der Medizin in Oldenburg.
a. Diese Funktion/Tätigkeit muss mindestens 5 Jahre ausgeübt worden sein.
b. Diese Tätigkeit/Funktion muss beendet/niedergelegt sein
2) Die Tätigkeit/Funktion, die diese Person ausgeübt hat, muss klar umschreibbar sein und entweder die Kriterien unter a) oder unter b) erfüllen
a. Es können klare Meilensteine in der Arbeit der Person benannt werden, die der Studierendenschaft, dem Verein oder in seltenen besonderen Fällen der Medizin in Oldenburg im Allgemeinen nachhaltig zugutekommen. Mindestens einer dieser zu benennenden Meilensteine hebt die zu ehrende Person klar von anderen Funktions-/Amtsträger:innen derselben Funktion bzw. desselben Amtes ab.
b. Das nachhaltige und in besonderem Maße überdurchschnittliche Engagement mit dem die Tätigkeit oder das Amt ausgeübt wurde kann auch ohne nennbare Meilensteine zu einer Ehrenwürde führen, wenn die zu ehrende Person als absolutes Vorbild für zukünftige Funktionsträger:innen zu sehen ist
3) Alle oben genannten Kriterien sollen für einen Antrag von der Antrag stellenden Person bereits schriftlich aufgelistet und ausgeführt worden sein. Die Vorstandssitzung hat über alle aufgeführten Punkte einzeln zu diskutieren und diese abschließend schriftlich zu begründen – dies soll in einem gesonderten Protokoll geschehen
4) Eine Ehrenmitgliedschaft kann durch den Vorstand aberkannt werden. Dafür ist ein einstimmiger Beschluss notwendig.
a. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft ist der/dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
C. Organe des Vereins
§ 7 Organe des Vereins
1) Der Vorstand
2) Die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus
a. Der/Dem 1. Vorsitzende/n
b. Der/Dem 2. Vorsitzende/n
c. Der/Dem Schriftführer/in
d. Der/Dem Kassenwartin/Kassenwart
e. Der/Dem stellvertretenden Kassenwartin/Kassenwart
als der geschäftsführende Vorstand nach §26 BGB
f. Maximal 11 Beisitzenden
g. Maximal zwei passiven Mitgliedern, davon bis zu eines im geschäftsführenden Vorstand, sofern sie sich zur Wahl stellen.
2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
3) Jedes aktive Mitglied kann Vorstandsmitglied werden.
4) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
5) Der Vorstand hat das Recht aus den Reihen des Vorstands Referenten für spezielle Themengebiete zu berufen. Die Rechte und Pflichten der Referenten ist in Anlage 1 der Geschäftsordnung des Vorstandes aufgeführt.
6) Der Vorstand ist für die laufende Geschäftsführung des Vereins verantwortlich. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben
a. Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung
b. Vorbereitung und Durchführung der Vorstandssitzung
c. Buchführung und Erstellung des Jahresabschlusses und Jahresberichtes
d. Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern
e. Ernennung von Ehrenmitgliedern
7) Der Vorstand kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben Hilfspersonen bedienen, die die Weisungen des Vorstandes auszuführen haben. Die Hilfspersonen haben über ihre Tätigkeit gegenüber dem Vorstand Rechenschaft abzulegen.
8) Der Vorstand wird ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass er für eine Tätigkeit, die über die allgemeinen Vorstandspflichten hinaus geht, eine angemessene Vergütung, beschränkt bis auf die Höhe der Ehrenamtspauschale bzw. des Übungsleiterfreibetrages, erhält, soweit es die finanzielle Lage des Vereins zulässt.
§ 9 Amtsdauer des Vorstands
1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr in freier, gleicher und geheimer Wahl bestimmt.
2) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
3) Verliert ein Mitglied des Vorstandes während einer Amtsperiode den Status der aktiven Mitgliedschaft, so kann dieses Mitglied des Vorstandes noch bis Ende der Amtsperiode im Amt bleiben.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstands
1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden/der 2. Vorsitzenden schriftlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 7 Tagen einzuhalten.
2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn über die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Als anwesend gelten auch Personen, die per Videotelefonie oder telefonisch zugeschaltet sind.
3) Die Sitzungsleitung hat der/die 1. Vorsitzende, in dessen Abwesenheit der/die 2. Vorsitzende. In Abwesenheit beider wird im Vorfeld von dem 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzenden eine Sitzungsleitung aus den Reihen des Vorstands bestimmt.
4) Zur Beschlussfassung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen notwendig. Enthaltungen sind dabei nicht mitzuzählen.
5) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und zu archivieren.
6) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 11 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
a. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
b. Entlastung des Vorstandes
c. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages.
d. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
e. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
f. Jährliche Wahl des Kassenprüfers.
2) Der Mitgliederversammlung obliegt der Erlass einer Geschäftsordnung des Vorstandes. Erlass und Änderung erfolgen mit einfacher Mehrheit.
3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Die Einladung erfolgt per E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Kontaktdresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der aktiven Mitglieder zeitnah einzuberufen. Dem Antrag ist eine vorläufige Tagesordnung beizufügen. Kommt der Vorstand dem Antrag auf Einberufung nicht binnen 4 Wochen nach, so kann die Mitgliederversammlung von einem antragstellenden Mitglied des Vereins einberufen werden.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden/der 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine Leitung. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer der Wahlen einem Wahlleiter/einer Wahlleiterin übertragen werden.
2) Das Protokoll wird vom Schriftführer/der Schriftführerin geführt. Ist diese/r nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin einen Protokollführer/eine Protokollführerin.
3) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleitung und dem Protokollführer/Protokollführererin zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Personen der Versammlungsleitung und des Protokollführers /Protokollführererin, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
8) Das Protokoll ist den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen und bei der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleitung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
2) Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
3) Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 14 Finanzen
1) Der Kassenwart/die Kassenwartin ist zuständig für die Führung der Vereinskonten und die Erstellung der Abrechnungen und Jahresabschlüsse. Er/Sie verfügt über ein Zeichnungsrecht für die Vereinskonten.
2) Zusätzliche Zeichnungsberechtigungen für die Vereinskonten für Referenten oder Hilfspersonen müssen vom Kassenwart/der Kassenwartin genehmigt werden.
3) Der Kassenwart/die Kassenwartin wird in seiner/ihrer Arbeit durch den Kassenprüfer/die Kassenprüferin überprüft.
§ 15 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Allgemeinen Studierendenauschuss der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, zu verwenden hat.
§ 16 Salvatorische Klausel
1) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
2) Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu finden.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 12.04.2023 beschlossen.
Oldenburg, den 12.04.2023